1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AEB“) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“).
Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt
oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AEB in
der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch
für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssen.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen
einer Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unseren Bestellungen haben
Vorrang vor diesen AEB.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Verkäufers hinsichtlich des Vertrags (z.
B. Fristsetzungen, Rücktritt oder Mahnungen) sind schriftlich abzugeben. Als schriftlich im
Sinne dieser AEB gilt Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, gilt dies lediglich der
Klarstellung. Es gelten daher die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende
Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese AEB abgeändert
oder ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.
Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten
einer Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke
der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der
jeweilige Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Wenn einer Bestellung von uns kein Angebot des Verkäufers vorausging, so dass sie rechtlich
als Angebot über den Abschluss des jeweiligen Vertrags zu werten ist, ist dieses Angebot
jederzeit frei widerruflich und kann - vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs - von dem
Verkäufer nur innerhalb einer Annahmefrist von 7 Tagen angenommen werden. Eine verspätete
Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.3 Für Angebote des Verkäufers gilt eine Annahmefrist von 2 Wochen.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die von uns in einer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet,
uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten
– aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder
kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und
Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgender
Ziffer 3.3 bleiben unberührt.
3.3 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen
– pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettopreises
pro vollendetem Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises
der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer
Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall
etwas anderes vereinbart ist (etwa die Beschränkung auf einen bestehenden Vorrat).
4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen
Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat
die Lieferung an unseren Geschäftssitz Am Eschengrund 9 in 83135 Schechen/Deutschland
zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung
und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.3 Auf dem Liefer-/Speditionsschein für Lieferungen des Verkäufers ist - sofern diese im Zuge
der Bestellung bekanntgemacht wird - stets die jeweilige Sage-Vorgangsnummer anzugeben.
Fehlt diese Angabe auf dem jeweiligen Liefer-/Speditionsschein, sind wir berechtigt
die Annahme der betroffenen Lieferung zu verweigern.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht
mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
wir uns im Annahmeverzug befinden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der in unserer jeweiligen Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen
sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen
ist.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen
und Nebenleistungen des Verkäufers (etwa Montage oder Einbau) sowie alle Nebenkosten
(etwa ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und
Haftpflichtversicherung) ein.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und
Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen
Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen
leisten, gewährt uns der Verkäufer 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei
Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor
Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang
beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung
für die jeweilige Ware beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält.
Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
7. Zurückbehaltungsrechte
7.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen
zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen
gegen den Verkäufer zustehen.
7.2 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8. Mangelhafte Lieferung
8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)
und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen
Vorschriften und die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
8.2 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel
sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2
BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der
Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
8.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften
(§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt
sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung
einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (etwa Transportbeschädigungen,
Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren
erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht
für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht
gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig,
wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln,
ab Lieferung abgesendet wird.
8.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten,
trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt
unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt
haben, dass kein Mangel vorlag.
8.5 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so
können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen
Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung
durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (etwa wegen besonderer
Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger
Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir
den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
8.6 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem
haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9. Lieferantenregress
Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette
gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unsere Abnehmer oder
einen Dritten mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet
wurde.
10. Geheimhaltung
10.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden
und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind
die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung
erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen
enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen
zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
10.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (etwa Software, Fertig-
und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände,
die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind –
solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren
und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
11. Produzentenhaftung
11.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen
Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß den
§§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme
Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt
und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar
– unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.
11.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme
von mindestens 10,0 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und
zu unterhalten.
12. Verjährung
12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche
3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche
aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln
verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere
mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
12.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten –
im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines
Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige
gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen
des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und
dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie der dispositiven Bestimmungen
des deutschen internationalen Privatrechts.
13.2 Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist unser Geschäftssitz in Schechen/Deutschland ausschließlicher, und auch internationaler
Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14
BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Schechen, März 2025