1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AVB“) gelten
für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) des Käufers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im
Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt
der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung
als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als
Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung
haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z.
B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in
Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche
Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation
des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, gilt dies lediglich der
Klarstellung. Es gelten daher die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende
Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese AVB
abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung.
2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein verbindliches Vertragsangebot
nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts
Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots kann sowohl ausdrücklich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung)
als auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch Auslieferung der
Ware an den Käufer, erfolgen. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des
Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte
Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten für unsere Produkte sowie
hiermit verbundene Zusatzleistungen (etwa Laboruntersuchungen, Export-Dokumentation
oder Zertifikate) unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Preise ab Werk gemäß unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste,
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine ausdrückliche Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-
, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
3.2 Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt
(„Versendungskauf“), hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer
gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns insoweit benannte
Konto zu erfolgen.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab
Vertragsschluss und Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, unsere
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des
Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach §
288 Absatz 2 BGB (derzeit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir
uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
nach § 353 HGB unberührt.
3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z.B.
durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen
Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben insoweit unberührt.
4. Zurückbehaltungsrechte
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis
berechtigt. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben
die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
5.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand
unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen.
Liegt der Liefertermin gemäß der neuen Lieferfrist mehr als vier Wochen später
als der Liefertermin gemäß der ursprünglichen Lieferfrist, ist der Käufer zum Vertragsrücktritt
berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht ist von dem Käufer innerhalb von höchsten
zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die neue Lieferfrist durch mindestens in
Textform erfolgenden Erklärung auszuüben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang
der formgerechten Rücktrittserklärung bei uns. Sofern die Lieferung aufgrund von
nicht von uns zu vertretender Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu
bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in
Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten.
5.3 Eine nicht von uns nicht zu vertretende Nichtverfügbarkeit der Leistung ist auch dann
gegeben, wenn eine für die Erfüllung unserer Leistungspflicht gegenüber dem Käufer
erforderliche Belieferung durch unsere Zulieferer nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgt,
obgleich wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Ein kongruentes
Deckungsgeschäft liegt dann vor, wenn wir bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
mit dem Käufer mit unseren Zulieferern einen Liefervertrag über die für die
Erfüllung unserer Leistungspflicht gegenüber dem Käufer erforderlichen Ausgangsrohstoffe
geschlossen haben, der uns bei ordnungsgemäßer Erfüllung in die Lage versetzt
hätte, unsere Leistungspflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen.
5.4 Ob ein Lieferverzug gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung
für einen Lieferverzug ist jedoch eine Mahnung des Käufers. Geraten wir
mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach
Maßgabe von Ziffer 10 dieser AVB beschränkt.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des
ertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist
und dem Käufer durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen, es sei denn wir erklären uns zur Übernahem dieser Mehrkosten bereit.
5.6 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und
unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der
Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall, erfolgt die Lieferung ab Werk
(EXW Incoterms 2020) von unserer Produktionsstätte Am Eschengrund 9 in 83135
Schechen/Deutschland. Die ist auch der Leistungsort für eine etwaige Nacherfüllung. Im
Fall eines Versendungskaufs hat der Käufer die Kosten für die Versendung zu tragen.
Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des
Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über.
Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang
maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der
Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den
Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen
(z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, sind wir berechtigt, dem Käufer
eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,25 % des Lieferwerts je voller Kalenderwoche
des Annahmeverzugs oder, im Fall der Verzögerung der Lieferung aus anderen, vom
Käufer zu vertretenden Gründen, je voller Kalenderwoche der Lieferverzögerung in
Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen
Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Ebenso bleibt dem Käufer der Nachweis vorbehalten, dass uns
überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.
B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus
zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung
enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns
den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht
bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt haben, sofern eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder
zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer
Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum
(Bruchteilseigentum) im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten
oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das
Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu
Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall
nehmen wir die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem
Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten
des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit
des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung
nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend
machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis
des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen.
d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer
Wahl frei.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware in einem
trockenen, geschützten Raum unter Beachtung der in der jeweiligen Produktspezifikation
genannten Lagertemperatur zu lagern.
8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des
Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.
8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung
der Ware mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer
Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung
umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen, Produktspezifikationsblättern
oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich
bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart
wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel
gegeben ist.
8.3 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
8.4 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Für den
Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung
und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits
für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel
nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
8.5 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht
zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den
Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar
ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt,
die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.6 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit
einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen
Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Nachlieferung
hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Wir sind jedoch nicht zur Rücknahme der Ware verpflichtet.
8.7 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind
(Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten
wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen
für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund
eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für
den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass
tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.8 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt
(z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren.
Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
8.9 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende
Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
8.10 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette
um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag
über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB)
handelt.
8.11 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des
Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe
von Ziffer 9 und Ziffer 10.
9. Verjährung
9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln
resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung.
Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung
mit Abnahme.
9.2 Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts finden auch für vorvertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und
10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach
den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Haftung
10.1 Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen,
einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund,
auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung),
nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere
Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens limitiert.
10.3 Die sich gemäß Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen
und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden
die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des
Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert,
nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten
oder kündigen.
10.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Höhere Gewalt
11.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis
höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen
Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis
betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen
werden konnte; und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer
Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
11.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine
Partei betreffen, dass es sich um ein Ereignis höherer Gewalt handelt: Krieg (erklärt oder
nicht erklärt) umfangreiche militärische Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion
und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage
oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Pandemien
und Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, allgemeine Arbeitsunruhen
wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken
und Gebäuden.
11.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, ist ab dem Zeitpunkt,
zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer
Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht
oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung
befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich,
so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere
Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses
vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend
gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert.
11.4 Beruht die Nichterfüllung der Leistungspflichten einer Partei auf der Nicht- oder Schlechterfüllung
der Leistungspflichten eines Dritten, dem sie sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten
bedient (etwa Vorlieferanten oder Frachtunternehmer), so ist diese Partei ebenfalls
für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Erfüllung
ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit sich der jeweilige Dritte ihr gegenüber
auf höhere Gewalt berufen kann. Dies gilt entsprechend für jegliche Dritte in der jeweiligen
Leistungs-/Lieferkette (etwa bezüglich der Lieferanten eines Vorlieferanten).
11.5 Dauert die Leistungsbefreiung wegen eines Ereignisses höherer Gewalt mehr als sechs
Monate an, ist jede Partei zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht kann
bis zum Entfall der Leistungsbefreiung wegen eines Ereignisses höherer Gewalt durch
mindestens in Textform erfolgenden Erklärung ausgeübt werden. Maßgeblich für die
Fristwahrung ist der Zugang der formgerechten Rücktrittserklärung bei der jeweils anderen
Partei.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns
als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts sowie der
dispositiven Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts.
12.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Schechen/Deutschland ausschließlicher,
und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer
im Sinne von § 14 BGB ist.
12.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt
bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
Schechen, März 2025